HVB - Heimatverein benniehausen e.V.

Hier entsteht eine "lebende" Ortschronik

Aufnahmeantrag
Aufnahmeantrag-HVB.pdf (89.43KB)
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Satzung
Satzung_HVB-15.02.19.pdf (78.81KB)
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Satzung des Vereins "HVB - HeimatVerein Benniehausen e.V."

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 (1) Der Name des Vereins lautet „HVB – HeimatVerein Benniehausen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gleichen OT Benniehausen. Anschrift ist die Adresse des 1. Vorsitzenden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung der Jugendhilfe sowie des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

2.1.  Erforschung und Pflege heimatlicher Geschichte, Kultur, Sitten und Gebräuche des Dorfes Benniehausen mit den Ortsteilen Eichenkrug und Niedeck,

2.2.  Erstellung, Pflege und Unterhaltung einer Ortschronik in digitaler Form www.Benniehausen.de  oder auch Papierform,

2.3.  Förderung des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes im Sinne der entsprechenden Naturschutzgesetze, z.B. durch Anschaffung und Unterhaltung von Nist- und Futterkästen, Insektenhotels sowie Blumenkübel.

2.4.  Förderung und Pflege des Heimatbewusstseins und bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Ausbaus und Erhaltung der sozialen Infrastruktur wie z.B. Dorfgemeinschaftshaus, Jugendraum und öffentliche Plätze.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist in politischen und weltanschaulichen Fragen neutral. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder, Mitgliedsbeiträge

 (1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres erwerben, sofern sie sich zur Beachtung der Satzung bekennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

(3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(4) Vereinsmitglieder, die sich besonders im Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5) Nach 25-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft erfolgt eine Ehrung durch den Vorstand.

(6) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der zum 30.06. eines jeden Jahres fällig ist. Die Erhebung erfolgt mittels Bankeinzugsverfahren. Über die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder und Jugendliche sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Datenschutz

(1) Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung geltender Datenschutzvorschriften.

(2) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Bei den personenbezogenen Daten handelt sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

·        Name

·        Vorname

·        Anschrift

·        Bankverbindung (für den Beitragseinzug)

·        Telefonnummern (Festnetz, Mobil)

·        E-Mail-Adresse

·        Geschlecht

·        Geburtsdatum

·        Eintrittsdatum

·        Beruf

·        Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen

·        Funktion im Verein

(3) Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß DSGVO auf der Internetseite unter www.Benniehausen.de zur Verfügung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Es besteht kein Anspruch an das Vermögen des Vereins.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Dem Auszuschließen- den ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzug ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.

 § 7 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 § 8 Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus drei bis maximal fünf Personen und setzt sich mindestens zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Die Aufgabe des Schriftführers obliegt dem 2. Vorsitzenden; die Mitgliederverwaltung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Kassenwartes.

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten; darunter einer der Vorsitzenden.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

(4) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

(5) Der Vorstand ist verantwortlich für die:

5.1.       Führung der laufenden Geschäfte,

5.2.       Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

5.3.       Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,

5.4.       Mitgliederverwaltung und Einziehung der Beiträge,

5.5.       Erstellung des Jahresberichts,

5.6.       Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.

(6) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

(7) Über die Vorstandssitzungen ist bei Bedarf ein Ergebnisprotokoll zu führen, dass die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis zu Beweiszwecken enthalten soll.

(8) Ein Vorstandsbeschluss kann auch außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

(10) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

 (1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung.

(2) Aufwendungen für den Verein werden gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

 § 10 Kassenprüfung

 (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen vor der Mitgliederversammlung die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

(2) Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus.

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

 (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich möglichst im ersten Kalendervierteljahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gleichen; alternativ, soweit alle Mitglieder über einen Internetzugang verfügen, durch Veröffentlichung auf der Website des Vereins. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse oder einen anderen elektronischen Kommunikationsweg mitgeteilt haben, können alternativ auch elektronisch eingeladen werden.

(2) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weiter Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitglieder-versammlung über die Zulassung. 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

1.1.       Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

1.2.       Wahl der Kassenprüfer,

1.3.       Ernennung von Ehrenmitgliedern,

1.4.       Beschlussfassung über das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung,

1.5.       Entgegennahme des Jahresberichts und sonstige Berichte des Vorstands,

1.6         Entlastung des Vorstands,

1.7.       Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

1.8.       Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

1.9.       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

(2) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(3) Unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder ist jede Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der mit Ja oder Nein abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(5) Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung ob geheim abgestimmt wird.

(6) Bei Wahlen ist der Kandidat (männlich oder weiblich) gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint und die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

(7) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (s. § 16) bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.     

§ 13 Protokollierung von Beschlüssen

 (1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Loseblattsammlung protokolliert. Aus dem Protokoll muss der Ort und Zeit der Versammlung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen hervorgehen.

(2) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

(3) Über die Genehmigung des Protokolls beschließt die nächste Mitgliederversammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 11, 12 und 13  der Satzung entsprechend. 

§ 15 Satzungsänderungen durch Vorstand

 Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen. 

§ 16 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

 (1) Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder in einer zur Beschlussfassung darüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesend sind und drei Viertel dafür stimmen.

(2) Sofern in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nicht die notwendige Anzahl

der Vereinsmitglieder anwesend sein sollte, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins kann dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gleichen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Heimat-pflege und Heimatkunde im Ortsteil Benniehausen zu verwenden hat.

(4) Liquidatoren sind 1. u. 2. Vorsitzende, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15. Febr. 2019 im Feuerwehrhaus in Benniehausen beschlossen.

  

Der Verein wurde am 15.03.2019 beim Amtsgericht Göttingen im Vereinsregister 202041 eingetragen.