HVB - Heimatverein benniehausen e.V.

Hier entsteht eine "lebende" Ortschronik

Realgemeinde Benniehausen

Die Realgemeinde Benniehausen hat eine Größe von 64 Hektar und besteht aus 30 Gerechtsamen, die den früheren Reihestellen entsprechen.

Zweck ist die gemeinsame Waldbewirtschaftung. Zu diesem Zweck nimmt die Realgemeinde eine fachliche Beratung durch das Forstamt Reinhausen in Anspruch. Der Vorsitzende der Realgemeinde stimmt mit dem betreuenden Förster alle notwendigen Arbeiten ab. Der Förster organisiert auch den Verkauf des Nutzholzes. Der Verkauf des Brennholzes erfolgt bevorzugt an Mitglieder der Realgemeinde. Sollte ein Gewinn erwirtschaftet werden, so wird dieser anteilig auf die Mitglieder der Realgemeinde verteilt.

Vertreter sind: Olaf Heidelberg (1. Vors.), Andreas Kossors (2. Vors.), Brigitte Stahlke (Kassenführer)

Text: Kathrin Wille 04.2017


Realgemeinden sind auf die mittelalterlichen deutschen Flurverfassungen zurückzuführen. Diese schrieben vor, dass alle mit einer Hofstätte und Grundeigentum im Dorfe ansässigen Bauern ein gemeinsames Nutzungsrecht an der „gemeinen Mark“ hatten. Die altrechtlichen Gemeinschaften (Altgemeinden, Realgemeinden, Interessentenschaften) waren damit Selbstverwaltungseinheiten, die zwischen der bürgerlichen Privatgesellschaft und dem Staat standen. Sie gingen aus den alten Markgemeinden hervor, deren Gemeinheitsgut (die so genannte Allmende) sie verwalteten. Sie versahen Aufgaben, die im Allgemeininteresse der dörflichen Gemeinschaft lagen.

Mit der Bildung der politischen Gemeinde wurden bestimmte Aufgaben auf diese verlagert, während restliche Aufgaben – insbesondere solche, deren Erfüllung Grundbesitz erforderte – bei der altrechtlichen Gemeinschaft verblieben. Damit standen im Dorf zwei Selbstverwaltungseinheiten nebeneinander, die sich vor allem nach ihrem Mitgliederkreis unterschieden: Während die Mitgliedschaft in den altrechtlichen Gemeinschaften den Hofbauern im Dorf vorbehalten war, umfasste die Mitgliedschaft in der politischen Gemeinde auch andere Einwohner, also Familienangehörige, Gesinde, landlose Bauern und Angehörige anderer Berufe.

Die Mitgliedschaft in einer Realgemeinde richtet sich nach dem Rezess, durch den diese gegründet wurde. Üblich sind im Wesentlichen sowohl unselbständige Anteile, die an eine Hofstelle gebunden und nur zusammen mit dieser veräußert werden, als auch selbständige Anteile, die frei gehandelt werden.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Realgemeinde